Verfassungsgericht hebt Waisenpensions-Urteil der NÖ Ärztekammer auf!
Niederösterreich, Österreich - Am 27. April 2025 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Waisenpensionsregelung der niederösterreichischen Ärztekammer rechtswidrig war. Diese Entscheidung kommt nach einem einjährigen Konflikt, in dem die Volksanwaltschaft die Ärztekammer über die unrechtmäßige Regelung informierte. Trotz dieser Hinweise reagiere die Ärztekammer nicht auf die Kritik und hielt an ihrer Satzung fest, die schließlich angefochten wurde. Nach der gerichtlichen Entscheidung erhält Franz H., der sich an die Volksanwaltschaft wandte, nun bis zu seinem 27. Geburtstag eine Halbwaisenpension, jedoch nicht rückwirkend.
Volksanwalt Bernhard Achitz kommentierte die Entscheidung positiv. Er sieht sie als Bestätigung, dass die Satzung der Ärztekammer nicht dem geltenden Gesetz widersprechen darf. Laut dem Ärztegesetz haben Kinder von verstorbenen Ärzt*innen Anspruch auf eine Waisenpension, wenn sie Vollzeit-Studenten sind. Die Ärztekammer hatte allerdings die Waisenpension fälschlicherweise an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft, die mit 25 Jahren endet.
Rechtslage und Voraussetzungen für Waisenpension
Die Waisenpension stellt eine wichtige soziale Absicherung für Kinder dar, die einen versicherten Elternteil verloren haben. Die Voraussetzungen sind klar definiert: Der Tod eines Pensionsversicherten ist grundlegend, ebenso wie eine Mindestversicherungszeit des Verstorbenen, die vom Alter abhängt. Um Ansprüche geltend zu machen, muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eingereicht werden, um Rückwirkung ab dem Todestag zu gewährleisten. Bei späterer Antragstellung wird die Pension in der Regel nur ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
- Voraussetzungen für Waisenpension:
- Tod eines Pensionsversicherten
- Mindestversicherungszeit des Verstorbenen abhängig vom Alter
- Kindeseigenschaft gemäß ASVG
Die Zuständigkeit liegt beim Versicherungsträger, bei dem der Verstorbene überwiegend versichert war. Bei unzureichenden Versicherungsmonaten kann eine Abfindung gewährt werden. Die Waisenpension beträgt in der Regel 60% der Witwenpension und wird monatlich am 1. des Folgemonats ausgezahlt, mit doppelten Zahlungen im April und Oktober.
Forderung nach Kulanzlösung
Trotz der positiven Entscheidung bleibt Franz H. von Rückzahlungen auf seine Waisenpension ausgeschlossen, weil der Verfassungsgerichtshof nicht auf die „Ergreiferprämie“ einging. Franz H. wurde zuvor ein Antrag auf Waisenpension verweigert. Die Volksanwaltschaft riet ihm, einen neuen Antrag zu stellen, und fordert darüber hinaus eine Kulanzentschädigung für die neun Monate, in denen er keine Unterstützung erhielt. Auch Achitz appelliert an die Ärztekammer, eine angemessene Lösung zu finden, um die Zeitspanne zu überbrücken, in der Franz H. auf seine Rechte wartete.
Zusammenfassend zeigen die jüngsten Ereignisse deutlich, wie wichtig es ist, dass Institutionen transparent und gesetzeskonform agieren, um die Ansprüche der Hinterbliebenen zu wahren. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs stellt nicht nur einen Sieg für Franz H. dar, sondern auch einen wichtigen Schritt in Richtung Rechtssicherheit für alle betroffenen Familien.
Diagnositionen wie diese verdeutlichen die Relevanz des Pensionssystems, das Bedarfe des Lebensumfeldes und der sozialen Absicherung der Bürger, insbesondere derjenigen, die durch den Verlust eines Elternteils plötzlich in eine schwierige Lage geraten. Weitere Informationen zu den Anforderungen und dem Antragsprozess für die Waisenpension finden sich auf oesterreich.gv.at und sozialleistungen.at.
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Ort | Niederösterreich, Österreich |
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