Neue Regeln für Arzneimittel: RPI 2025 und ihre Auswirkungen auf Apotheken!

Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, Österreich - Am 29. April 2025 ist ein wichtiger Schritt in der Arzneimittelversorgung in Österreich vollzogen worden. Ab Mai 2025 treten die reformierten Richtlinien über die Abgabe parallel importierter Arzneimittelspezialitäten (RPI 2025) in Kraft. Diese neuen Regelungen bieten klare rechtliche Rahmenbedingungen, die insbesondere den Parallelimporteuren zugutekommen.

Die neuen Richtlinien, die in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Apothekerkammer entwickelt wurden, versprechen zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten. Apotheken müssen jedoch spezifische Voraussetzungen erfüllen, um eine Verrechnung mit der Sozialversicherung zu ermöglichen. Dies soll sicherstellen, dass die Patienten zuverlässig mit den benötigten Arzneimitteln versorgt werden.

Vorteile der RPI 2025

Die RPI 2025 bringen signifikante administrative Erleichterungen und Kostenersparnisse für die Sozialversicherung, da sie den administrativen Aufwand bei der Berechnung und Abrechnung von Medikamenten deutlich reduzieren. Ein innovativer Schwellenwert von 3 Euro für die Abgaben führt zu weniger Bürokratie und einer optimierten Abwicklung. Claudia Neumayer-Stickler, die Vorsitzende der Konferenz der Sozialversicherungsträger, betont die Bedeutung dieser neuen Regelungen für die lückenlose Versorgung der Versicherten.

Die RPI 2025 sind eine Weiterentwicklung der RPI 2024, die bereits seit Juli 2024 in Kraft sind. Vor der Einführung dieser Regelungen hatten die Abgaben für parallel importierte Arzneimittelspezialitäten zu Mehrkosten für die Sozialversicherung geführt. Die neuen Richtlinien sollen dies nun aktiv verhindern.

Wichtige Aspekte der Parallelimporte

Parallelimporte müssen den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes genügen. Dieses Gesetz stellt sicher, dass Arzneispezialitäten in Österreich zugelassen oder registriert sind, um eine sichere Abgabe zu gewährleisten. Laut den Vorgaben müssen Nachweise über die Nichtverfügbarkeit von Medikamenten bei Arzneimittelgroßhändlern eingeholt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Arzneimittelspezialität oder alle parallel importierten Varianten nicht erhältlich sind.Ris erläutert dies im Detail, insbesondere im Hinblick auf das Direct to Pharmacy Vertriebsmodell, wo ein Nachweis über die Nichtverfügbarkeit vom vertriebsberechtigten Unternehmen benötigt wird.

Für die Verwendung von Parallelimporten ist es außerdem erforderlich, sich an die Bestimmungen in § 10c des Arzneimittelgesetzes zu halten. Informationen zu Zulassungsverfahren und den dafür benötigten Formularen können auf der Website des BASG gefunden werden, wo auch FAQs und weiterführende Informationen bereitgestellt werdenBasg.

Zusammengefasst versprechen die neuen Richtlinien über die Abgabe parallel importierter Arzneimittelspezialitäten eine wesentliche Verbesserung der Arzneimittelversorgung in Österreich. Sie fördern nicht nur die Effizienz von Apotheken, sondern auch die Kostenkontrolle der Sozialversicherung, wodurch letztlich das Ziel einer umfassenden und zuverlässigen Patientenversorgung unterstützt wird.

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Ort Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, Österreich
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